Wenn sich ein Kind ankündigt, stellt sich für viele Familien direkt die Frage nach der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Wir haben Ihnen hier die häufigsten Fragen zum Thema Elternzeit zusammengestellt.
Wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen, können Eltern, die Arbeitnehmer sind, mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten, eine Auszeit vom Berufsleben in Anspruch nehmen, die sogenannte Elternzeit.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit pro Kind.
Ja. Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen zusammen drei Jahre.
Ja. Die Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers auch in zwei oder drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann die Elternzeit auch in mehr als drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Wenn Sie die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen, brauchen Sie keine Zustimmung des Arbeitgebers. Wenn Sie Ihre Elternzeit allerdings in mehrere Zeitabschnitte aufteilen möchten und der dritte Zeitabschnitt erst am dritten Geburtstag Ihres Kindes oder danach beginnen soll, kann der Arbeitgeber diesen Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Die Elternzeit, die Sie vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Das bedeutet, wenn die Elternzeit mit dem Tage der Geburt beginnen soll, so muss die Elternzeit sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin angemeldet werden. Das ist insbesondere für den Vater interessant.
Für Mütter empfiehlt sich hingegen meist, die Elternzeit erst zum Ende des Mutterschutzes (in der Regel acht Wochen nach der Geburt) beginnen zu lassen, damit der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld noch gezahlt wird. In diesem Fall können Sie grundsätzlich die Geburt des Kindes abwarten und innerhalb der ersten Lebenswoche die Elternzeit anmelden.
Wenn Sie Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag Ihres Kindes und dem Tag vor dem achten Geburtstag Ihres Kindes nehmen möchten, müssen Sie diese spätestens 13 Wochen vor dem Beginn anmelden.
Die Elternzeit muss schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet werden.
Grundsätzlich hat eine erneute Schwangerschaft keine Auswirkungen auf die laufende Elternzeit. Auch für das zweite Kind kann Elternzeit in Anspruch genommen werden. Die zweite Elternzeit kann aber erst im Anschluss an die erste Elternzeit beginnen. Es ist aber möglich, die laufende Elternzeit früher zu beenden.
Ja. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die laufende Elternzeit vorzeitig zu beenden, um in Mutterschutz zu gehen. Dadurch erhalten Sie die Mutterschaftsleistungen der Krankenkasse (bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen) und den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Das bedeutet, dass Sie in diesen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung das „Gehalt“ bekommen, dass Sie vor der derzeit laufenden Elternzeit erhalten haben.
Ja. Es gilt Ihre normale Kündigungsfrist, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Falls Sie allerdings genau zum Ende der Elternzeit kündigen möchten, gilt eine besondere Kündigungsfrist. Eine solche Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber eingegangen sein.
Nein. Während der Elternzeit erhalten Sie keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für diese Zeit Elterngeld zu beantragen.
