Es entspricht einer freiheitlichen Rechtsordnung, dass jeder für den Fall seines Todes frei über sein Vermögen letztwillig verfügen kann.
Diese Testierfreiheit hat der Staat jedoch u.a. durch das sogenannte Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB eingeschränkt.
Hat der Erblasser z.B. in seinem Testament seine Abkömmlinge, seine Eltern, oder seinen Ehegatten enterbt, können diese den Pflichtteil geltend machen.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld gegen die Erben und entsteht mit dem Tod des Erblassers.
Pflichtteilsberechtigte
Anspruch auf den Pflichtteil können
- die Abkömmlinge, also Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel, usw…)
- die Eltern und
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
des Erblassers haben.
Entferntere Abkömmlinge und Eltern sind jedoch dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde.
Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben Verwandte der Seitenlinie, wie z.B. Geschwister, Tante, Onkel, Nichten und Neffen des Erblassers. Auch die Großeltern des Erblassers haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
Höhe des Pflichtteilsanspruchs
Die Höhe des Anspruchs ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Um die Höhe eines möglichen Pflichtteilsanspruchs beziffern zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte kann außerdem verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermittelt wird.
Entziehung des Pflichtteils
Der Pflichtteil kann vom Erblasser nur in wenigen Ausnahmefällen entzogen werden.
Ein Entziehungsgrund liegt vor,
- wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet;
- wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, gegen einen anderen Abkömmling oder gegen einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig macht;
- wenn der Pflichtteilsberechtigte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
- wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des Erblassers deshalb unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
